1. Name und Sitz

    Unter dem Namen REPAIR CAFÉ THALWIL besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Thalwil. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.


  2. Zweck

    Der Zweck des Vereins ist die Organisation und Durchführung von Repair Cafés. Ein Repair Café ist eine öffentliche Reparaturdienst-Veranstaltung. Der Verein bezweckt mit seiner Tätigkeit die Vermeidung von Abfall jeder Art und – damit einhergehend – von Ressourcenverschwendung.

    Der Verein trägt damit zu einem nachhaltigen Umgang mit der Umwelt bei und fördert die Reparaturkultur in der Schweiz. Die Reparaturen sind für die Besuchenden bis auf den Erwerb allfälliger Ersatzteile kostenlos. Damit unterstützt der Verein direkt auch Bevölkerungskreise, welche finanzielle Einschränkungen zu tragen haben. Gleichzeitig sieht der Verein die Hilfe zur Selbsthilfe als zentrale Aufgabe.

    Die Mitgliedschaft im Verein und die Teilnahme an den Reparaturveranstaltungen stehen allen Menschen gleichermassen offen. Der Verein sieht sich als Begegnungsort für Menschen aller Altersklassen und unterschiedlichster kultureller und sozialer Herkunft. Der Verein trägt damit nicht nur zur ökologischen, sondern auch zur ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit bei.

    2.1. Vereinsaktivitäten

    Der Verein organisiert mehrere Repair-Café-Veranstaltungen pro Jahr; dabei werden von Fachleuten (ReparateurInnen) unentgeltlich Reparaturdienste angeboten.
    Die Einzelheiten werden in einem Nutzungsreglement geregelt.

    2.2.  Gemeinnützigkeit

    Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.


  3. Mittel

    Die Aktivitäten des Vereins werden finanziert durch
    •  freiwillige Beiträge bei ausgeführten Reparaturen im Rahmen der Repair-Café-Veranstaltungen;
    •  Mitgliederbeiträge;
    •  Spenden und Zuwendungen aller Art.

    Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt. Aktiv- und Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

    Die Mittel des Vereins werden für folgende Zwecke verwendet:
    •  Raummiete;
    •  Abgeltung für Werkstattbenützung, Werkzeuge und Maschinen gemäss separatem Abgeltungsreglement;
    •  Spesen gemäss Spesenreglement;
    •  Barbetrieb während der Veranstaltungen;
    •  Kosten für Inserate, Drucksachen, Website und übrige Werbeaktivitäten des Vereins;
    •  Administrationskosten.

    Überschüsse werden im Rahmen der Budgetplanung für die folgenden Bereiche eingesetzt:
    •  Förderung des Vereinslebens;
    •  Beschaffung von Ersatzteilen und Werkzeugen, die dem Ausbau des Reparaturangebots des Vereins dienen;
    •  Förderung von sozialen und/oder gemeinnützigen Organisationen und Vereinen.


  4. Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


  5. Mitgliedschaft

    Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die ein Interesse an der Erreichung des in Art. 2 genannten Vereinszwecks haben.

    5.1.  Aktivmitglieder

    Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins organisieren, aufbauen und realisieren.

    5.2.  Passivmitglieder

    Passivmitglieder ohne Stimmrecht sind natürliche Personen, welche den Verein ideell, finanziell oder materiell unterstützen.

    5.3.  Kollektivmitglieder

    Kollektivmitglieder ohne Stimmrecht sind Körperschaften wie Vereine, Firmen oder Behörden, die den Verein finanziell oder materiell unterstützen.

    5.4.  Aufnahmegesuche

    Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten.

    5.5.  Erlöschen der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt
    •  bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod;
    •  bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

    5.6.  Austritt und Ausschluss

    Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

    Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid und teilt diesen dem betroffenen Mitglied schriftlich mit. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen; diese entscheidet abschliessend.

    Bleibt ein Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

  6. Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:
    •  die Generalversammlung;
    •  der Vorstand;
    •  die Revisionsstelle.

    6.1.  Die Generalversammlung

    Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.

    Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

    Anträge zuhanden der Generalversammlung sind bis spätestens 20 Tage im Voraus schriftlich (per Brief oder E-Mail) an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Mitglieder über Ergänzungen der Traktanden zu informieren. Bekanntgabe per E Mail ist gültig.

    Zwei Vorstandsmitglieder oder ⅕ der Aktivmitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angaben der zu behandelnden Traktanden verlangen. Die Versammlung hat spätestens 60 Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

    Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
    •  Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
    •  Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
    •  Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung;
    •  Entlastung des Vorstands;
    •  Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
    •  Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
    •  Genehmigung des Jahresbudgets;
    •  Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte;
    •  Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern;
    •  Änderung der Statuten;
    •  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

    Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse mit absolutem Mehr; bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid.

    Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer ⅔-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

    Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

    6.2.  Der Vorstand

    Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und arbeitet ehrenamtlich. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Er wird für zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich.

    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen.

    Er erlässt Reglemente.

    Er versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen; jedes Vorstandmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg per E Mail ist möglich, sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt.

    6.3.  Die Revisionsstelle

    Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag erstatten.

    Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.


  7. Zeichnungsberechtigung

    Der Verein wird rechtlich vertreten durch zwei gemeinsam zeichnungsberechtigte Vorstandsmitglieder.


  8. Haftung

    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


  9. Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Dazu ist das Stimmenmehr von ¾ der anwesenden Mitglieder nötig.

    Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.


  10. Inkrafttreten

    Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 2. Oktober 2018 in Thalwil angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

    Die Statutenänderungen gemäss Generalversammlung vom 5. März 2019 (Zeitpunkt der Generalversammlung und Anpassung der Auflösungsklausel) treten sofort in Kraft.

Thalwil, 5. März 2019

Unterzeichnet:

Die Präsidentin
Der Protokollführer

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